ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
START-WITH-ART.jetzt vermietet seine Kunstwerke gemäß der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einem
Kunstmietvertrag detailliert geregelt werden.
Mietort
Der Mieter darf das Kunstwerk ausschließlich an dem im Vertrag benannten Ort ausstellen. Eine Veränderung ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Das Kunstwerk darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine Untervermietung
ist nicht gestattet. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht, z. B. für Veröffentlichungen oder Werbemaßnahmen, steht dem Mieter
nicht zu.
Mietdauer
Die Mindestmietdauer beträgt 6 Monate. Nach Ablauf der Mindestmietdauer verlängert er sich um jeweils 6 Monate und läuft auf
unbestimmte Zeit, sofern keine andere Regelung getroffenwurde. Beide Parteien sind berechtigt, diesen Mietvertrag nach Ablauf
der Mindestmiete mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende zu kündigen. Das Recht zu Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Sämtliche Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Mit Beendigung des Mietvertrages muss das Kunstwerk an den Vermieter
zurückgegeben werden bzw. dem Vermieter das Recht eingeräumt werden, das Kunstwerk bei dem Mieter abzuholen. § 545 BOB wird
ausgeschlossen.
Mietzins / Zahlungsbedingungen
Der Mietzins ist halbjährlich im Voraus bis zum 3. Kalendertag des Halbjahres zu zahlen. Der Mietpreis versteht sich zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter eine Rechnung i.S.d. UStG. zu erstellen. Ist der Mieter
mit mehr als einer Monatsrate im Zahlungsrückstand, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und das
Kunstwerk beim Mieter abzuholen. Der Mieter ist zur Herausgabe an den Vermieter oder dessen Beauftragten verpflichtet. Gleiches
gilt für den Fall, dass über das Vermögen des Mieters ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der
Mieter etwaige Verletzungen dieses Vertrages - trotz vorheriger Abmahnung und Fristsetzung durch den Vermieter - nicht einstellt.
Versicherung
Das Kunstwerk ist durch den Vermieter gegen Zerstörung und Beschädigung beim Mieter versichert. Hierfür entschädigt der Mieter
den Vermieter- zusätzlich zum Mietzins - mit 2% des im Vertrag angegebenen aktuellen Wertes des Kunstwerkes pro Jahr. Im
Hinblick auf die Fälligkeit und die Rechnungsstellung gilt entsprechend der Mietzahlung.
Kaufoption
Der Vermieter räumt dem Mieter am Ende der Mietzeit das Optionsrecht ein, das Kunstwerk zu erwerben, sofern der Vermieter das
Kunstwerk zwischenzeitlich nicht veräußert hat. Der Marktwert am Ende der Mietzeit entspricht dem offiziellen Listenpreis. Nimmt
der Mieter sein Optionsrecht wahr, werden die bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis des Werkes angerechnet.
Haftung
Der Mieter verpflichtet sich. das Kunstwerk sorgsam zu behandeln und vor Veränderungen, Beschmutzungen, Beschädigungen jeglicher
Art, Diebstahl und vor Zerstörung zu schützen. Dem Mieter ist es untersagt, das Kunstwerk im Freien oder in für Kunstwerke
aufgrund der raumklimatischen Bedingungen ungeeigneten Räumen, insbesondere solchen mit mehr a!s 60% Luftfeuchtigkeit,
auszustellen. Für jede Veränderung, Verschmutzung, Beschädigung, Entwendung oder Zerstörung während der Mietzeit bis zur
ordnungsgemäßen Rückgabe des Kunstwerkes ist der Mieter gegenüber dem Vermieter verschuldensunabhängig schadensersatzpflichtig.
Sollte dem Mieter gegen eine von ihm geschlossene Versicherung wegen einer Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung, Entwendung
oder der Zerstörung des Kunstwerkes Ansprüche zustehen, so tritt der Mieter diese bereits jetzt an den Vermieter ab. Wird das
Kunstwerk (egal aus welchem Grund) verändert, zerstört, kommt es abhanden oder verstößt der Mieter gegen seine Sorgfaltspflichten,
kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz in Höhe von bis 100% des zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrswertes des Kunstwerkes,
mindestens jedoch des im Vertrag genannten Wertes, verlangen. Für den Fall, dass ein Dritter Rechte an dem Kunstwerk geltend macht
(z.B. Pfändung, Vermieterpfandrecht) wird der Mieter unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters hinweisen und den Vermieter
unverzüglich von derartigen Maßnahmen unterrichten.